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Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten – TAppV

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2016, 3343;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)




(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin

(Vor- und Zuname)
hat
1. in der Zeit vom bis
in dem Schlachthof in, Tierart:,
2. in der Zeit vom bis
in dem Schlachthof in, Tierart:,
3. in der Zeit vom bis
in dem Schlachthof in, Tierart:,
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Zu oben Nummer 1.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
, den

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 2.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
, den

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 3.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
, den

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25